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Der älteste Zweig der rechtsberatenden Berufe
Das englische Notariat blickt auf eine langjährige Geschichte zurück. Der erst bekannte Rechtsfall in England, an dem ein Notar beteiligt war, fand in 1258 unter päpstlicher Beauftragung statt. Es handelte sich dabei um den Notar Thomas von San Germano und die Transaktion betraf das Pfarrhaus der Kirche in Stone in der Grafschaft von Buckingham.1
Aufgrund der wichtigen Rolle der römisch-katholischen Kirche im mittelalterlichen Alltagsleben war das Notaramt eng mit der päpstlichen Herrschaft verbunden. Es wurden zu der Zeit in England kirchliche Gerichte etabliert, deren Zuständigkeit sich auf viele Bereichen des Zivilrechts erstreckten (bspw. das Ehe-, Erbschafts- und Schuldrecht). Diese Gerichte wendeten anstatt des common law römisch geprägtes Recht an. Der Einsatz von Notaren als vertrauenswürdige Urkundspersonen war für die Beweisführung und Protokollierung von Entscheidungen in Prozessen vor diesen Gerichten von zentraler Bedeutung. Der englische Notar leitet daher – genauso wie sein lateinischer Amtskollege – seine Stellung im Rechtsverkehr also unmittelbar aus dem römischen Recht ab.
Nachdem im 16. Jahrhundert König Heinrich VIII. England von der päpstlichen Führung lossagte und dabei die anglikanische Kirche ins Leben rief, nahm er u.a. die Befugnis zur Bestellung von Notaren, die bisher dem römisch-katholischen Geistesoberhaupt zugestanden hatte, zurück. Mit dem Ecclesiastical Licences Act von 1533 (kurz: ELA 1533) wies er dem Erzbischof von Canterbury das Bestallungsrecht und die Aufsicht über Notare in ganz England und Wales zu (§ 3 ELA 1533).
Der ELA 1533 ist auch heute noch in Kraft und bildet neben anderen Gesetzen2 die rechtliche Grundlage für die Ausübung eines öffentlichen Amtes durch den englischen Notar. Die Zulassung zum Notaramt wird einem Bewerber nur gestattet, wenn dieser seine akademische bzw. juristische Befähigung nachweisen kann und unter Eid versichert, dass er die rechtspflegende Funktion der Justiz gewährleisten bzw. Rechtsvorgänge in Treu und Glauben beurkunden wird (Ziff. 3.2 der Notaries (Qualifications) Rules von 2013 i.V.m. § 7 des Public Notaries Act von 1843).
Stellung des englischen Notars in Deutschland
Infolge der Globalisierung sind deutsche Anwälte, Notare und Registergerichte immer häufiger mit auslandsbezogenen Fällen konfrontiert. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass teilweise die Unterstützung eines englischen Notars benötigt werden wird.
Gemäß § 438 Abs. 2 ZPO ist die Urkunde eines englischen Notars im inländischen Rechtsverkehr als echt anzusehen, wenn sie überbeglaubigt worden ist. Da das Vereinigte Königreich und die Bundesrepublik Deutschland gegenseitig das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation ratifiziert haben, genügt anstelle der Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des Bundes lediglich das Versehen der englischen Urkunde mit einer Apostille (Art. 3 Abs. 1 HaagÜbk). Mehr Informationen über die Apostille für Deutschland finden Sie hier.
Die Anerkennung ausländischer bzw. englischer Urkundstätigkeiten in Deutschland unterliegt der Gleichwertigkeitsprüfung (BGH, Beschl. v. 16.02.1981 Az. II ZB 8/80). Eine Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn “die ausländische Urkundsperson nach Vorbildung und Stellung im Rechtsleben eine der Tätigkeit des deutschen Notars entsprechende Funktion ausübt und für die Errichtung der Urkunde ein Verfahrensrecht zu beachten hat, das den tragenden Grundsätzen des deutschen Beurkundungsrechts entspricht” (BGH, a.a.O.).
Grundsätzlich ist eine Gleichwertigkeit bei englischen Notaren zu bejahen.3 Aufgrund der historisch bedingten Unterschiede bei den Bezeichnungen für das Notaramt in England kann es aber gelegentlich zu Missverständnissen kommen. Früher wurde zwischen dem sog. scrivener notary und dem district notary unterschieden. Im Züge verschiedener Gesetzesreformen wurde jedoch die rechtliche Stellung beider Notarbezeichnungen angeglichen, sodass es heute praktisch keinen Unterschied mehr gibt. Man spricht inzwischen vom Amt des notary public und meint damit beide Arten von Notar, weil sie dieselben Befugnisse und Funktionen in ganz England und Wales ausüben dürfen (§ 57 Abs. 1 des Courts and Legal Services Act von 1990 und § 53 des Access to Justice Act von 1999)4. Die damals in der deutschen Literatur weitverbreitete Meinung, dass lediglich ein scrivener notary auf Augenhöhe mit seinem deutschen Amtskollegen steht, ist daher rechtlich nicht mehr vertretbar.
Abschließend gilt nur noch zu sagen, dass die Verwechselungsgefahr mit dem US-amerikanischen notary, der über keine juristische Ausbildung verfügt und eine reine Beglaubigungstätigkeit vornimmt, auf alle Fälle zu vermeiden ist!
Fußnoten:
1. Cheney/Notaries Public in the Thirteenth and Fourteenth Centuries, 1972, S. 14 f. ↩
2. Diese sind der Public Notaries Act von 1801, der Public Notaries Act von 1843, der Courts & Legal Services Act von 1990 und der Legal Services Act von 2007. ↩
3. vgl. Mann/Die Urkunde ausländischer, insbesondere englischer Notare und der deutsche Rechtsverkehr in NJW 1995, 1177 ff.; Stauch/Die Geltung ausländischer notarieller Urkunden in der Bundesrepublik Deutschland, 1983, S. 127 ff.; Heinz/Das englische Notariat, in Mitt.-Bl. der AG Anwaltsnotariat, 1/2001, Rn. 16 ↩
4. Die Notare aus Schottland, Nordirland und den anderen unter dem Kronschutzen des Vereinigten Königreiches stehenden Gebieten unterliegen gesonderten Dienstordnungen. ↩