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Nimmt eine Kapitalgesellschaft am Rechtsverkehr in Deutschland Teil, so ist meistens deren Existenz bzw. die Vertretungsbefugnis der für sie Handelnden nachzuweisen. Dies gilt insbesondere für Registersachen (§ 378 Abs. 1 Satz 1 FamFG), wie z.B. die Anmeldung über die Bestellung eines neuen Geschäftsführers oder die Eintragung einer Satzungsänderung im Handelsregister (§ 12 Abs. 1 HGB). Die Einreichung einer Existenz- und Vertretungsbescheinigung bei den deutschen Grundbuchämtern ist ebenfalls erforderlich, wenn ein zugunsten der Gesellschaft eingetragenes Grundrecht aufgehoben bzw. geändert wird (§ 873 ff. BGB).
Im Falle einer deutschen Gesellschaft kann der Nachweis oft in der Form eines (beglaubigten) Handelsregisterauszuges oder mittels einer notariellen Bescheinigung nach § 21 BNotO erbracht werden. Für die englische Limited (sowie die anderen englischen Gesellschaftsformen der LLP, der PLC oder der LP) ist die Situation jedoch etwas komplizierter. Denn wegen der fehlenden Publizitätswirkung des englischen Handelsregisters und angesichts der Tatsache, dass die Vertretungsbefugnisse der Geschäftsführer dort gar nicht vermerkt sind, genügt weder die bloße Vorlage eines HR-Auszuges vom Companies House (OLG Köln, Beschl. v. 25.09.2012, Az. 2 Wx 184/12) noch eine Bescheinigung nach § 21 BNotO von einem deutschen Notar (KG Berlin, Beschl. v. 20.04.2010, Az. 1 W164-165/10).
In Betracht kommen daher zwei Möglichkeiten, um die Existenz- und Vertretungsberechtigung einer englischen Gesellschaft nachzuweisen:
- Soweit es sich um eine organschaftliche Vertretung handelt, können die articles of association der Gesellschaft und einen Legitimationsbeschluss über die Bestellung des director vorgelegt werden (OLG Dresden, Beschl. v. 21.05.2007, Az. 1 W 52/07).
- Ebenfalls kann man den Nachweis über die Existenz der Gesellschaft und die Befugnis ihres Vertreters durch die Bescheinigung eines englischen Notars erbringen (OLG Hamm, Beschl. v. 21.07.2006, Az. 15 W 27/06; Wachter DB 2004, 2795, 2799).
Von Option 1 ist aufgrund des hohen Übersetzungsaufwandes und der damit verbundenden Kosten abzuraten (§ 184 GVG). Es empfiehlt sich daher, die Hilfe eines englischen Notars zu ersuchen.
Richterliche Anforderungen an einen Existenz- und Vertretungsnachweis für eine Limited
Die Anforderungen an eine notarielle Existenz- und Vertretungsbescheinigung werden in der Rechtsprechung dauernd erarbeitet und verfeinert. Grundsätzlich gilt aber, dass eine derartige Bescheinigung auf eine Einsichtnahme in das memorandum, die articles of association und das Protokollbuch der Gesellschaft beruhen muss (KG Berlin, Beschl. v. 20.04.2010, Az. 1 W164-165/10). Die temporale Geltungsdauer einer notariellen Existenz- und Vertretungsbescheinigung ist von Fall zu Fall zu prüfen, sollte dennoch i.d.R. einen Zeitraum von 6 Wochen ab Erteilung nicht überschreiten (LG Berlin, Beschl. v. 03.02.2003, Az. 86 T 325/03; OLG Dresden, Beschl. v. 12.04.2010, Az. 17 W 306/10).
Selbst wenn die Urkunde eines englischen Notars als “öffentliche Urkunde” i.S.v. § 415 Abs. 1 ZPO gilt, ist seine Bescheinigung über die Existenz einer Gesellschaft und die Vertretungsberechtigung der für sie Handelnden nicht mit einer Bescheinigung nach § 21 Abs. 1 BNotO gleichzusetzen, weil sie nicht nur den Inhalt des Registers wiedergibt (schließlich wird die Vertretungsbefugnis eines director in dem von Companies House geführte Handelsregister gar nicht angegeben) sondern auch die Schlussfolgerung des Notars zu der Wirksamkeit der Vertretungsberechtigung enthält. Die Bescheinigung von einem englischen Notar wird also vielmehr als “gutachterliche Stellungnahme” angesehen und muss dementsprechend “nachvollziehbare Angaben zu den tatsächlichen Grundlagen der notariellen Feststellungen” enthalten, um eine Beweiswürdigung durch das Registergericht zu ermöglichen (OLG Nürnberg, Beschl. v. 25.03.2014, Az. 15 W 381/14).
Unsere Notare sind mit den strengen Anforderungen der deutschen Registergerichte voll vertraut und stellen regelmäßig Existenz- und Vertretungsbescheinigungen aus, die diesen Anforderungen entsprechen.
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